Neue Original-Teile unterstützt von Autoteile Kowalski

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
a) Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und
Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung
als anerkannt. Abweichende Bedingungen,
die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns
unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
b) Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Verbraucher“
richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.
c) Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff „Unternehmer“
richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
d) Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme
oder Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßigen
Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer
abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem
Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum
führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen
über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen
und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
e) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm
eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser
gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen
aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem
Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu
verlangen.
f) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der Bearbeitungsaufwand
für deswegen ergehende Mahnungen in
Rechnung gestellt.
g) Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.

§ 3 Lieferung
a) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
b) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten
haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw.
einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer
nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Besteller einen
pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 % des
Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
c) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw.
Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die
Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so
kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
d) Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung
verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind
wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens
zu verlangen.
e) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.
Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung
oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder
Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im
Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder
des Lieferumfangs hergeleitet werden.
f) Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit
berechtigt.

§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Besteller ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen
Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu
lassen.

§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen
a) Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend
und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen,
Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen
bleiben vorbehalten.
b) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
zulässig.
c) Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten
nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller
nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung
der beabsichtigten Anwendungszwecke.

§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den
Besteller über.
b) Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die
Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn
die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben
wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat.

§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen
a) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten
Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht
um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt
die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um
einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller
nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von
gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
b) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind
vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs-
oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern
der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die
Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns
zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos
verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des
Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
c) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns
geltend zu machen.
d) Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung
beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung
nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften
Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung
hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes Pfandrecht
a) Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
b) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
c) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt
der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn
er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
d) Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller
erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
e) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
f) Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere
Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen,
Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung
erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen,
ist unsere Haftung ausgeschlossen.
g) Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 9 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist,
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung,
soweit uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet
wird, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit
haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt
sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
a) Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines
gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft
hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen
oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber
Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
b) Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen,
die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte,
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits
beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
c) Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs
uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 11 Warenrücknahme/Verwaltungsaufwandsgebühr
a) Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen,
gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,
verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um
Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe
der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des
Warenwerts, abzüglich einer Verwaltungsaufwandsgebühr, die
nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen
bzw. Aufträgen verrechnet wird.
b) Die Verwaltungsaufwandsgebühr beträgt pro Artikel pauschal
10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
a) Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund
des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen
unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir
uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes
zu dessen Verwertung befugt. Der Besteller ist verpflichtet,
uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu
ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den
Besteller bleibt darüber hinaus vorbehalten.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob
die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten
Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser
Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum
Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
e) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
f) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns
alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
g) Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir
verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche
kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet
werden.

§ 14 Schlussbestimmungen
a) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Gerichtsstand München, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der
Besteller ein Kaufmann ist.
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
(insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Autoteile-Kowalski
Inh. Sascha Kowalski
Freiligrathstr. 3
04425 Taucha

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